Händler aufgepasst! Ab dem 13. Dezember 2024 gilt die neue GPSR-(General Product Safety Regulation) Verordnung, die unmittelbar EU-weit in Kraft tritt. Sie zielt darauf ab die Produktsicherheit, besonders aufgrund der steigenden Digitalisierung, der Verbraucher zu erhöhen. Was Händler nun beachten müssen und welche Produkte von der Verordnung ausgenommen sind, erklären wir im Folgenden.

Für welche Produkte gilt die neue GPSR-Verordnung?

Zunächst sei gesagt, dass Produkte, die vor dem 13.12.2024 in der EU verkauft wurden, nicht betroffen sind, sofern sie die Anforderungen des vorher gültigen Produktsicherheitsgesetzes (Richtlinie 2001/95/EG) erfüllen und vor diesem Stichtag in den Verkehr gebracht wurden.

Weitere Produkte, für die diese Regelung nicht gilt, sind:

  • Human- und Tierarzneimittel

  • Lebensmittel

  • Futtermittel

  • lebende Pflanzen und Tiere, sowie genetisch veränderte Organismen, Nebenprodukte, die der Reproduktion dienen

  • tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte

  • Pflanzenschutzmittel

  • Beförderungsmittel und Luftfahrzeuge

  • Antiquitäten, Sammlerstücke und Kunstgegenstände

Außerdem fallen solche heraus, die durch andere Verordnungen reguliert sind, wie Spielzeuge oder Biozide.

Produkte, die an die neue Verordnung gebunden sind, sind demnach alle anderen Produkte, die nach dem 13. Dezember 2024 auf den Markt gekommen sind, sowie reparierte bzw. wiederaufgearbeitete Waren.

Für welche Akteure gilt die die neue EU-Produktsicherheitsverordnung?

Nicht nur Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und (Online-)Händler sind betroffen, sondern auch Fulfillment-Dienstleister und Online Marktplätze.

Was müssen diese nun beachten?

  1. Produktanalyse: Hersteller sind verpflichtet eine interne Risikoanalyse durchzuführen und technische Unterlagen zu erstellen, die für mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, um sie bei Bedarf vorzeigen zu können. Produkte müssen mit entsprechenden Kennzeichnungen versehen sein.
  2. Erfüllung von Sicherheitsanforderungen: Händler sind in der Verantwortung auch nur solche Produkte zu verkaufen, die diese Anforderungen erfüllen und dafür sorgen, dass Produkte nicht manipuliert oder verändert werden.
  3. Bereitstellung von Informationen:

3.1. Des Händlers
• Namen, eingetragener Handelsname oder -marke
• Postanschrift
• E-Mail-Adresse oder URL der Website

3.2 Der verantwortlichen Person
• Name
• Postanschrift
• E-Mail-Adresse oder URL der Website

3.2 Zur Produktart
• Abbildungen des Produkts
• Art des Produkts
• Produkteigenschaften, Warnhinweise und Beschreibungen

Die Informationen müssen gut sichtbar und eindeutig dem Produkt zuordenbar zur Verfügung gestellt werden. Deshalb haben wir als erfahrene Shopware Agentur ein Shopware 6 (Versionen 6.4.11, und 6.4.20) Plugin erstellt, das die unter Punkt 3 aufgelisteten Informationen schön strukturiert darstellt. Mehr Informationen zum Plugin gibt es unter Shopware 6 GPSR-Richtlinien. Und das Beste? Das Plugin kann kostenlos über uns erworben werden.

Unser GPSR-Plugin am Beispiel-Produkt:

GPSR Verordnung Produktbild eines Hammers mit nebenstehenden wichtigen Informationen zum Hersteller & Co.
Produkt-, Hersteller- und Händlerinformationen gemäß der neuen GPSR-Verordnung.
GPSR Verordnung Herstellerinformationen neben der Beschreibung
Die Informationen zum Hersteller sind auch im Reiter neben der Beschreibung zu finden
GPSR Verordnung Produktspezifikationen im Backend von Shopware
Unter Katalog < Produkt < Spezifikationen die eintragbaren Identifikatoren und Warnhinweise

Bei Fragen und Interesse kannst du dich gerne bei uns melden!

By Published On: Dezember 5th, 2024Categories: Allgemein