In letzter Zeit kommt es immer häufiger vor, dass Händler abgemahnt werden, deren Waren in Produkt- bzw. Preissuchmaschinen wie Google Shopping oder billiger.de zu finden sind. Grund hierfür ist meist die fehlende Angabe eines Grundpreises, bei Waren, die nach Länge, Fläche, Volumen oder Gewicht in Produkt- bzw. Preisvergleichportalen, bei denen die Produkte beworben werden.
Dem Zugrunde liegt § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 PAngV. Dieser besagt, dass nach Mengen- oder Maßeinheiten vergleichbare Produkte neben dem Endpreis, auch der Grundpreis in unmittelbarer Nähe auszuweisen ist. Das bedeutet, dass Grund- und Endpreis auf der gleichen Seite zu erscheinen haben. Ein Link, z.B. zu einer Grundpreistabelle ist nichtausreichend. Somit ist es in Preis- und Produktvergleichsportalen zwingend notwendig, dass auch der Grundpreis mit ausgewiesen wird.
In manchen Portalen, ist eine explizite Ausweisung des Grundpreises jedoch nicht möglich. So auch in Google Shopping, bzw. dem Datenfeed für den Google Merchant Center. Eine mögliche Lösung hierfür wäre, den Grundpreis in der Artikelbeschreibung oder gleich im Titel des Datenfeeds für den Google Merchant Center mit auszuweisen.
Größerer Arbeitsaufwand könnte allerdings bei großen Datenfeeds die aus Shopsystemen wie Magento oder Shopware generiert werden entstehen. Hierfür musste eine zusätzliche Abfrage auf den Grundpreis stattfinden, welcher dann zusätzlich im Produktexport mit ausgegeben werden muss.
Autor Christian Pregitzer
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