Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in allen 27 Mitgliedstaaten. Für Händler ändert sich vor allem eines: Wer ins EU-Ausland versendet, braucht in jedem Zielland einen Bevollmächtigten – ohne Mindestmenge, ohne Ausnahme für Kleinstsendungen. Wer ausschließlich im Inland verschickt, wird dagegen in vielen Fällen sogar entlastet.
Die Verpackungsverordnung 2026 ist damit kein reines Bürokratie-Monster, sondern beides gleichzeitig: Entlastung im Inland, deutliche Verschärfung im Export. Dieser Beitrag ordnet ein, was heute gilt, was noch strittig ist – und wo die Verordnung ihre eigenen Ziele verfehlt.
Das Wichtigste in Kürze
- • Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2025/40 („Packaging and Packaging Waste Regulation“, kurz PPWR), in Kraft seit 11. Februar 2025, anwendbar ab 12. August 2026.
- • Deutschland: Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist Geschichte. An seine Stelle tritt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), verkündet am 17. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207).
- • Was bleibt: ZSVR, LUCID-Registrierung, Systembeteiligungspflicht und Pfandsystem laufen weiter.
- • Was neu ist: Bevollmächtigter pro EU-Zielland, EU-Konformitätserklärung, technische Dokumentation, PFAS- und Schwermetallgrenzwerte.
- • Schonfrist: Bußgelder für Verstöße gegen die neuen PPWR-Pflichten greifen in Deutschland erst ab 12. Februar 2027 – kein Freibrief, mehr dazu weiter unter.
Was neu ist: 1 Bevollmächtigter je Zielland
Die PPWR sammelt größtenteils ein, was national längst galt: Registrierung, Mengenmeldung, Finanzierung der Entsorgung. Der harte Bruch liegt an einer anderen Stelle.
Wer verpackte Waren an Endkunden in einem anderen EU-Land versendet und dort nicht niedergelassen ist, muss dort einen Bevollmächtigten (Authorised Representative) benennen. Dieser übernimmt vor Ort Registrierung, Mengenmeldung und die Finanzierung der Entsorgung.
Entscheidend ist, was fehlt: eine Bagatellgrenze. Ein einziges Paket nach Frankreich löst dort die volle Registrierungspflicht aus. Weder Umsatz noch Versandmenge noch Unternehmensgröße spielen eine Rolle.
Was für Kosten das verursacht
Zwei Kostenblöcke sind zu trennen:
| Kostenblock | Größenordnung | Frequenz |
|---|---|---|
| Compliance-Service beim Bevollmächtigten (inkl. Registrierung + Meldung) | ab ca. 299 € pro Land | jährlich |
| Systemgebühren der nationalen Verpackungssysteme | mengen- und materialabhängig | jährlich |
| Beispiel Österreich (< 1.500 kg/Jahr) | 80–160 € Bestellgebühr + 60–200 € Jahrespauschale | einmalig + jährlich |
Der erste Block ist planbar und liegt bei den großen Dienstleistern (Lizenzero, Landbell, Deutsche Recycling) auf ähnlichem Niveau. Der zweite ist es nicht – in Frankreich und den Niederlanden liegt das Niveau deutlich über dem österreichischen
Realistische Rechnung: Fünf EU-Länder landen schnell bei rund 1.350 € reiner Service-Gebühr pro Jahr, bevor überhaupt eine Lizenzmenge gemeldet ist.
Die gute Nachricht: Entlastung beim Inlandsversand
Übersehen wird häufig die neue Herstellerdefinition in Art. 3 Nr. 15 lit. a PPWR. Verpackungshersteller ist, wer eine Verpackung erstmals in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringt.
Das heißt: Wer Standard-Versandkartons bei einem deutschen Lieferanten kauft und ausschließlich innerhalb Deutschlands versendet, ist kein Verpackungshersteller mehr. Registrierung und Lizenzierung übernimmt der Lieferant.
In diesen drei Fällen greift die Entlastung nicht:
• Individuelle Verpackungen – Kartons mit eigenem Logo, eigener Marke oder nach eigenen Vorgaben gefertigt: Die Verantwortung bleibt beim Händler.
• Unfertige Verpackungen, die im Lager erst zusammengesetzt oder aufbereitet werden: Die Verantwortung bleibt beim Händler.
• Grenzüberschreitender Versand: keine Entlastung. Keine Wahl.
Rückausnahme für Kleinstunternehmen: Bei Fall 1 gibt es einen Weg zurück in die Entlastung. Wer weniger als 10 Personen beschäftigt und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme erreicht, kann die Verantwortung auch für individuelle Verpackungen an den Lieferanten zurückgeben – vorausgesetzt, dieser hat die Verpackung selbst hergestellt und sitzt im selben Mitgliedstaat (Art. 3 Nr. 13 lit. b). Für Fall 2 und 3 hilft die Regel nicht.
Die Vor- und Nachteile der Verpackungsverordnung PPWR
| Aspekt | Vorteil | Nachteil |
|---|---|---|
| Binnenmarkt | Ein Regelwerk statt 27 nationaler Sonderwege; einheitliche Definitionen und Nachweise | Die Umsetzung bleibt national fragmentiert – 27 Register, 27 Systeme, 27 Bevollmächtigte |
| Inlandshandel | Reine Inlandsversender mit Standardkartons entfallen aus der Registrierungspflicht | Die Entlastung hängt an Details (Branding, Vorfertigung), die viele Händler falsch einschätzen |
| Umwelt | Recyclingfähigkeit, Rezyklatquoten und Minimierungspflichten wirken ab 2030 messbar auf Verpackungsdesign | Die Wirkung tritt erst 2030 ff. ein – 2026 entsteht vor allem Verwaltungsaufwand, nicht weniger Müll |
| Kosten | Wer die EPR-Kosten trägt, wird sauber zugeordnet (Verursacherprinzip) | Fixkosten pro Land treffen kleine Händler prozentual vielfach härter als Konzerne |
| Wettbewerb | Trittbrettfahrer, die bisher unlizenziert versendeten, werden erfasst | Faktische Marktabschottung: Kleine Shops streichen EU-Länder, große bauen Reichweite aus |
| Rechtssicherheit | Verordnung gilt unmittelbar, ohne nationalen Umsetzungsspielraum | Zentrale Auslegungsfragen sind am Stichtag noch offen (siehe Versandlabel) |
| Nachhaltigkeit | Wiederverwendungsziele ab 2030 (u. a. 40 % wiederverwendbare Transportverpackungen im E-Commerce) | Wiederverwendete Kartons sind praktisch kaum nachweisfähig – Recycling wird bürokratisch bestraft |
Der Händlerbund fasst die Schieflage zusammen: Am Ende profitieren „vor allem die Großen„, die sich Bevollmächtigte in mehreren Ländern leisten können, so CEO Tim Arlt.
Dass die EU-Kommission im Juni 2026 selbst vorgeschlagen hat, die Bevollmächtigten-Pflicht für in der EU niedergelassene Unternehmen bis 2035 auszusetzen, ist das deutlichste Eingeständnis. Der Rat hat den Vorschlag nicht weiterverfolgt. Das Parlament diskutiert nun eine engere Variante mit Ausnahme für Kleinstunternehmen – erste Lesung Oktober 2026, also nach dem Stichtag.
Der offene Streitpunkt: macht das Versandlabel zum Erzeuger?
Die ZSVR hatte die Auslegung vertreten, dass bereits das Aufkleben eines Versandlabels eine wesentliche Veränderung der Verpackung darstellt – und den Händler damit zum „Erzeuger“ macht, mit Kennzeichnungs-, Registrierungs- und Konformitätspflichten.
Anfang August 2026 hat die EU-Kommission per FAQ klargestellt: Ein gewöhnliches Versandlabel ist keine Markierung im Sinne der PPWR.
Damit ist der Fall aber nicht sauber gelöst. Die ZSVR hat ihre Position nicht ausdrücklich aufgegeben und sieht Händler weiterhin als Erzeuger, sobald sie mehrere Materialien selbst zu einer Versandverpackung zusammensetzen – Karton plus Klebeband plus Füllmaterial ist im Onlinehandel Standard. Wer Marke oder Gestaltung großflächig auf die Versandverpackung bringt, ist ohnehin Erzeuger.
Bewertung: Hier besteht am Stichtag Rechtsunsicherheit. Wer auf Nummer sicher gehen will, registriert und lizenziert im Zweifel selbst – das ist teurer, aber belastbar.
Fristenplan
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 11.02.2025 | PPWR in Kraft getreten |
| 17.07.2026 | VerpackDG im Bundesgesetzblatt verkündet |
| 12.08.2026 | PPWR anwendbar, VerpackDG ersetzt VerpackG, Bevollmächtigten-Pflicht, PFAS-Grenzwerte |
| 12.02.2027 | Bußgeldtatbestände für PPWR-Pflichten greifen (§ 68 VerpackDG) |
| 12.08.2028 | Harmonisierte Materialkennzeichnung auf Verpackungen |
| 2030 | Minimierungspflicht, Rezyklatquoten, Wiederverwendungsziele, Verpackungsverbote (Anhang V) |
Zur Schonfrist: Die sechs Monate bis Februar 2027 gelten nur für die neuen, unmittelbar aus der PPWR folgenden Pflichten. Die LUCID-Registrierungspflicht und die Systembeteiligung gelten ununterbrochen weiter – für systembeteiligungspflichtige Verpackungen ohne Systembeteiligung kann bereits heute ein faktisches Vertriebsverbot bestehen.
Handlungsplan für Händler
- • Versandländer auswerten: Umsatz und Paketmenge je EU-Zielland gegenrechnen. Länder, in denen Bevollmächtigung und Systemgebühren den Rohertrag übersteigen, gehören auf die Streichliste.
- • Rolle bestimmen: Standardkarton vom Inlandslieferanten? Eigenes Branding? Selbst zusammengesetzt? Davon hängt ab, ob überhaupt eine Pflicht besteht.
- • B2B von B2C trennen: Wer verpackte Ware an einen Händler im EU-Ausland liefert, der sie unverändert weiterverkauft, wird dort in der Regel nicht Hersteller – und braucht keinen Bevollmächtigten. Nutzt der B2B-Kunde die Ware selbst, ist er Endabnehmer und die Pflicht bleibt. Saubere Kanaltrennung im Shopsystem ist hier Compliance-Nachweis.
- • Angebote vergleichen: Service-Gebühren liegen ähnlich, Volumenrabatte und Meldegebühren nicht.
- • Vorlauf einplanen: Registrierungen in nationalen Registern dauern regelmäßig Wochen.
- • Shop technisch vorbereiten: Lieferländer, Versandkosten und Rechtstexte müssen zur tatsächlichen Compliance-Lage passen – nicht umgekehrt.
Noch Fragen? Vielleicht klären sie sich hier:

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